Anmerkungen zum Winterdienst

Anmerkungen zum Winterdienst

Wer ist zuständig für den Winterdienst?

 

Zur Durchführung des Winterdienstes auf öffentlichen Straßen sind die Straßenbaulastträger verpflichtet, also die Kommunen, Landkreise und das Land - jeweils für ihre Straßen. Die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht haben die Kommunen nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit auszuführen.

Da es unter Berücksichtigung der technischen und personellen Kapazitäten nicht möglich ist, im gesamten Straßennetz in gleicher Qualität und zur gleichen Zeit den Winterdienst durchzuführen, wurden die Straßen entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung verschiedenen Prioritätenklassen zugeordnet. Die Reihenfolge und die Qualitätsparameter des Winterdienstes ergeben sich aus dem Prioritätenkatalog.

Das Räumen und Streuen der Gehwege wurde durch Satzung den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke auferlegt. Grundstückseigentümern ist es nicht erlaubt, den Schnee von ihren Grundstücken auf den Straßen abzulagern und damit zusätzliche Verkehrshindernisse zu schaffen.

Alle Verkehrsteilnehmer sind verpflichtet, ihre Fahrweise den Verkehrs- und Witterungsverhältnissen anzupassen.

 

 Darf ich Schnee auf die Straße werfen?

 

Immer wieder ist zu beobachten, dass Anlieger den Schnee von ihren Zufahrten und Zugängen auf die Straße schieben. Mit zunehmendem Frost in der Nacht wird dann aus diesem Schneematsch eine feste Masse, welche dann am anderen Tag nicht mehr zu räumen ist und teilweise zu Schäden an Räumfahrzeugen, aber auch an privaten Fahrzeugen führen kann. Schnee auf die Fahrbahn zu werfen ist verboten! Es stellt einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr dar und kann sogar strafrechtliche Bedeutung erlangen.

 

Warum schiebt der Schneepflug den von mir geräumten Gehweg wieder zu?

 

Der Einsatz von Schneepflügen führt manchmal zu einem Ärgernis für Anlieger und Passanten. Die Räumfahrzeuge schieben den Schnee an den Fahrbahnrand, wobei es unvermeidlich ist, dass der Schnee auf den Gehwegen und vor Grundstücksausfahrten liegen bleibt; dort, wo die die Anlieger möglicherweise kurz zuvor freigeschaufelt haben. Es ist den Fahrern aus zeitlichen und praktischen Gründen nicht möglich, bei der Schneeräumung der Fahrbahnen auf Gehwege und auf Grundstückszufahrten Rücksicht zu nehmen. Dieser Umstand muss von Anliegern und Passanten hingenommen werden.

Der Winterdienst räumt die Straße auch für SIE!

 

Wohin mit dem Schnee?

 

Schnee darf nur so abgelagert werden, dass der Verkehr so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Dies gilt sowohl für die Fahrbahnen, als auch für die Gehwege. Bei großen Schneemengen muss gegebenenfalls Schnee z.B. in Vorgärten oder an anderen geeigneten Stellen abgelagert werden. Durch Scheeanhäufungen am Fahrbahnrand darf die Fahrbahnbreite nicht wesentlich eingeschränkt werden! Auch an Kreuzungen und Einmündungen sollte der Schnee nicht aufgetürmt werden, da dadurch die Sicht für den Verkehr eingeschränkt wird. Bei Tauwetter müssen die Entwässerungsrinnen und Straßeneinläufe freigehalten werden. Auch Hydranten und Wasserentnahmestellen für die Feuerwehrsind von den Anliegern von Schnee freizuhalten.

 

Worauf muss ich achten, wenn ich im Winter meinen PKW am Straßenrand parke?

Räum-und Streufahrzeuge mit Schneepflug benötigen eine Mindestbreite der Fahrbahn von über 3,00 m, um sicher durchfahren zu können. Daher sollte beim Parken am Straßenrand darauf geachtet werden, dass diese Breite gewährleistet wird. Viele Anwohnerstraßen verfügen häufig nur über Gesamtbreiten von 3,50 m bis 4,00 m. In solchen Straßen sollte auf das Parken im Straßenraum bei winterlichen Bedingungen verzichtet werden, da die erforderliche Durchfahrtbreite nicht gegeben ist. Die Fahrer der Schneepflüge sind angewiesen, keine Risiken einzugehen und Straßen, die mit Anliegerfahrzeugen eng zugeparkt sind, nicht zu befahren. In der Folge können auch die Fahrzeuge der Müllabfuhr diese Straßen nicht befahren, Zustelldienste haben Probleme.  Auch bei der Bereitstellung der Mülltonnen für die regelmäßigen Abfuhren, bitten wir Sie darauf zu achten, dass diese nicht hinderlich für den gemeindlichen Winterdienst an der Straße aufgestellt werden.

Eine Bitte an alle: Richten Sie Ihr Verhalten im Straßenverkehr nach den Witterungsbedingungen aus, es ist Winter und es fiel schon lange nicht mehr so viel Schnee. Erwarten Sie bitte keine „schwarzen Straßen“, sondern arrangieren Sie sich mit den Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen. Die Beschäftigten der Bauhöfe und der externen Dienstleister tun ihr Möglichstes, um die Straßen befahrbar zu machen und zu halten.

Unser Dank allen engagierten Bürgerinnen und Bürgern, die nicht nur „ihren Bereich“ von Schnee  räumen und streuen, sondern unentgeltlich auch  öffentliche Plätze, Wege und Zugänge von der Schneelast befreien.

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Veröffentlichung

Do, 11. Februar 2021

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